Satzung

 

 

 

 

 

 

 

des Schützenvereins Eppenrod e.V. 1980

 

 

 

§ 1

 

 

 

Name und Sitz des Vereins:

 

 

 

Der am 27. Februar 1980 in Eppenrod gegründete Schützenverein führt den Namen

 

 

 

Schützenverein Eppenrod e.V. 1980

 

 

 

Der Verein ist Mitglied des Schützenkreises Unterlahn (SKU), des  Rheinischen Schützenbundes, des Deutschen Schützenbundes und des Sportbundes Rheinland e.V. deren Satzungen er anerkennt.

 

Der Verein hat seinen Sitz in 65558 Eppenrod. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Montabaur eingetragen.

 

 

 

 

 

§ 2

 

 

 

Ziel und Zweck des Vereins:

 

 

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der

 

Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 und der Abgabenordnung  1977.

 

 

 

Sinn und Zweck des Vereins ist der freiwillige Zusammenschluss aller am Schießsport interessierten Personen auf demokratischer Basis.  Seine Ziele verwirklicht er insbesondere durch:

 

 

 

a)         die Pflege des Schießsportes als Leibesübung

 

b)         die Jugendpflege zur Förderung des Nachwuchses im Schießsport

 

c)         die Errichtung und Unterhaltung einer Schießstätte

 

d)         die Ausrichtung, Durchführung und Teilnahme an Wettkämpfen, Meisterschaften und Turnieren (Luftgewehr, Luftpistole, Bogen und Böller)

 

e)         die Pflege und Wahrung des Schützenbrauchtums als wertvollen Bestandteil  unseres Volkslebens.

 

Dazu gehören die jährlichen  Veranstaltungen wie das Schlachtfest, Vatertagstreff, Königsschiessen, Schützenfest, Tag der offenen Tür, Kirmes, Waldweihnachtsmarkt und das Würfelturnier.

 

 

 

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

 

 

 

Etwaige Gewinne dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine  besonderen oder sonstigen  Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person

 

durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, durch Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

 

 

 

 

§ 3

 

 

 

Der Schützenverein Eppenrod e.V. nimmt an den Pflichtversicherungen des Deutschen Schützenbundes teil. Es gelten die vom Verband festgesetzten Schießregeln.

 

 

 

 

 

§ 4

 

 

 

Geschäftsjahr:

 

 

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

 

 

§ 5

 

 

 

Mitglied des Vereins können alle  Unbescholtenen  Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen.

 

 

 

Der Verein besteht aus:

 

 

 

a)         aktiven Mitgliedern über 18 Jahre

 

b)         jugendlichen Mitgliedern unter 18 Jahren

 

c)         passiven Mitgliedern (Förderer des Schießsportes)

 

d)         Ehrenmitgliedern

 

 

 

Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können auf

 

Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt  werden.

 

 

 

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

 

 

Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch

 

zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Entscheidung über die Neu-Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

 

Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages durch den Vorstand erfolgt schriftlich ohne Begründung.

 

 

 

Der Eintritt in den Verein erfolgt gegen eine Gebühr die von der Jahreshauptversammlung

 

Festgelegt wird. Die Aufnahmegebühr ist fällig bei Zahlung des ersten Mitgliederbeitrages.

 

Der monatliche Mitgliederbeitrag wird alljährlich von der Generalversammlung im voraus

 

bestimmt. Aktive Rentner zahlen die Hälfte des Jahresbeitrages.

 

 Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung die Satzung

 

des Vereins anzuerkennen und zu achten.

 

 

 

§ 6

 

 

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

 

 

Den Mitgliedern stehen die Anlagen, Gerätschaften und Gegenstände des Vereins zur Benutzung zur Verfügung.

 

Jedes Mitglied ist verpflichtet den Verein im Rahmen seiner Möglichkeiten nach besten Kräften bei Veranstaltungen und Arbeitseinsätzen zu unterstützen. Die festgesetzten Beiträge zu sind leisten und bis zum 01.08. jährlich zu bezahlen, sowie die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu beachten und zu respektieren.

 

Jedes Mitglied über 18 Jahren besitzt Stimm - und Wahlrecht.

 

 

 

 

 

 

 

§ 7

 

 

 

Erlöschen der Mitgliedschaft

 

 

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch schriftliche Austrittserklärung oder durch Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist unter Rückgabe des Sportausweises und den sonstigen, auf die Mitgliedschaft des Vereins befristete ausgestellten Bescheinigungen , schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schlusse

 

eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zulässig.  

 

Das Mitglied kann, ohne vorherige Anhörung vom Vorstand, aus dem Verein ausgeschlossen

 

werden:

 

 

 

a.     wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen fahrlässig oder      

 

Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins.

 

b.     wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung

 

c.     wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben

 

unsportlichen Verhaltens (Verstoß gegen Schieß oder Standordnung)

 

    d.    wegen unehrenhafter Handlungen, Verlust der bürgerrechtlichen Ehrenrechte und bei

 

            Schädigung des Vereins, sei es in vermögensrechtlicher oder im Ansehen.

 

 

 

Der Vorstand bestimmt auch die Frist, mit deren Ablauf der Ausschluss wirksam wird.

 

Berufung an die Mitgliederversammlung bleibt freigestellt.  Der Ausschluss ist rechtskräftig

 

mit der angegebenen Frist, auch wenn Berufung eingelegt wird. Die Mitgliederversammlung

 

entscheidet endgültig.

 

Ein Mitglied hat keinen Anspruch an das Vereinsvermögen oder Rückerstattung der gezahlten

 

Beiträge bei erlöschen der Mitgliedschaft.

 

 

 

§ 8

 

 

 

Leitung des Vereins

 

 

 

Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 1. Schriftführer,  dem 2. Schriftführer, dem 1. Kassierer, dem 2. Kassierer,

 

Zu Gesamtvorstand gehören dazu:

 

1. Beisitzer, 1.Schießwart, 1 Gerätewart, 1. u. 2. Bogenwart 1, Jugendwart, 1. Pressewart, Ehrenrat, Wirtschaftsausschuss.

 

Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf 2 Jahre mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt.

 

 

 

Unterschriftsberechtigt sind der 1 u. 2 Vorsitzende, der 1 u. 2 Schriftführer sowie der              1 u.2 Kassierer.

 

Sollte der 1.Vorsitzende, 1. Schriftführer oder der 1. Kassierer verhindert sein, tritt der jeweils zweite stellvertretend an  dessen Stelle.

 

 

 

Die Kassenprüfer und deren Ersatzleute werden für 1 Jahr gewählt und können nach Abstimmung der Versammlung aber für ein weiteres Jahr wiedergewählt werden.

 

Der Geschäftsführende Vorstand wird in geheimer  oder offener Abstimmung  von einem zu wählenden Wahlleiter vorgenommen.

 

Sollten alle Vorstandsmitglieder für eine weitere Periode weitermachen, ist auch eine Blockwahl zulässig, muss aber durch die Versammlung bestätigt werden.

 

Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so ist der Vorstand berechtigt,

 

bis zur nächsten Hauptversammlung kommissarisch ein Ersatzmitglied zu wählen.  Mitglieder, die zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, haben Sitz  im Vorstand.

 

Der Vorstand ist zur Fassung von Beschlüssen und zur Führung der Geschäfte insoweit

 

Zuständig, als dies nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten ist. Beschlüsse

 

sind mit Stimmenmehrheit der Vorstandsmitglieder zu fassen.

 

Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorzubereiten und tritt zusammen, so oft die Lage

 

der Geschäfte dies erfordert, mindestens jedoch alle drei Monate.

 

Der 1. Vorsitzende beruft nach seinem Ermessen oder auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes

 

den Vorstand schriftlich oder mündlich innerhalb von 14 Tagen ein, leitet die Verhandlungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen, vollzieht ihre Beschlüsse und vertritt den Verein in allen Angelegenheiten nach Außen.

 

Der Kassierer besorgt das Kassenwesen des Vereins, hierzu gehören insbesondere: das

 

Einziehen der Aufnahmegebühren, Mitgliederbeiträge, zugesagte Sonderspenden, vierteljährlicher Bericht an den Vorstand und über den Stand der Kasse unter Vorlage der

 

Belege;  Bezahlung der vom Vorstand genehmigten Rechnungen, Rechnungsbelegung für die

 

Mitgliederversammlung, Aufstellung von Kostenvoranschlägen für besondere Anlässe und

 

und für das nächste Geschäftsjahr.

 

Der Schriftführer führt die Mitgliederlisten, fertigt die Sitzungsberichte an, erledigt den gesamten Schriftverkehr des Vereins.

 

Die Schießleiter leiten den Sport unter evtl. Beziehung geeigneter Hilfskräfte nach der Sportordnung des Verbandes.

 

 

 

§ 9

 

 

 

Ehrenrat:

 

 

 

Der Ehrenrat setzt sich aus den 5 ältesten Mitgliedern  des Schützenvereins Eppenrod zusammen. Sie müssen aber 25 Jahre Mitglied des Vereins sein.  Der Ehrenrat hat die Aufgabe vereinsinterne Unstimmigkeiten zu schlichten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§  10

 

 

 

Generalversammlungen, Jahreshauptversammlungen

 

 

 

Alljährlich am Schluss des Geschäftsjahres, außerdem wenn es der Vorstand wünscht oder

 

mindestens ein drittel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe des Zwecks es verlangt, muss

 

eine Jahreshauptversammlung bzw. eine Mitgliederversammlung stattfinden.

 

Die Einladung der Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand. Diese muß spätestens

 

21 Tage vorher schriftlich oder durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse erfolgen.

 

Die Tagesordnung ist vor Beginn der Versammlung aufzulegen. Regelmäßige Gegenstände

 

der Beratung und Beschlussfassung sind:

 

a.)   Jahresbericht der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer

 

b.)   Erteilung der Entlastung an den Vorsitzenden in rechnerischen Fragen des Geschäftsjahres unter Übernahme der Verantwortlichkeit auf alle Vereinsmitglieder

 

c.)   Wahl des neuen Vorstandes und der Kassenprüfer (für 2 Jahre)

 

d.)   Beschlussfassung über vorliegende Anträge

 

e.)   Festsetzung der Mitgliederbeiträge und der Aufnahmegebühren

 

f.)    Satzungsänderungen, Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

g.)   Verschiedenes

 

 

 

 

 

 

 

Die Generalversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit

 

entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Jugendliche Mitglieder haben in den

 

Versammlungen und bei Wahlen des Vereins bis zum vollendeten 18. Lebensjahres

 

kein Stimmrecht.

 

Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder

 

beschlussfähig.

 

Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die

 

Generalversammlung.

 

Anträge von Mitgliedern sind mindestens 7 Tage vor der Generalversammlung

 

schriftlich bei dem Vorsitzenden einzureichen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 11

 

 

 

Beurkundung der Beschlüsse:

 

 

 

Über die Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes ist vom Schriftführer Protokoll zu führen,

 

welches von ihm und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.

 

Die gefassten Beschlüsse in der Generalversammlung oder Mitgliederversammlung sind zu

 

protokollieren und vom Vorsitzenden und dem 1. Schriftführer zu unterschreiben.

 

Das Protokoll ist bei der nächsten Mitgliederversammlung vorzulesen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 12

 

Auflösung des Vereins:

 

 

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung

 

beschlossen werden.

 

Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“

 

stehen.

 

Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat,

 

oder von zwei dritteln der Stimmberechtigten Mitglieder des Vereins, schriftlich gefordert

 

hat.

 

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten

 

Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von dreiviertel

 

der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.

 

Die Abstimmung ist namentlich festzuhalten.

 

Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder

 

anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit

 

von dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

 

Der Verein kann nicht aufgelöst werden, wenn sich mindestens 7 Mitglieder entschließen

 

ihn weiterzuführen.

 

 

 

Im Falle der Auflösung des Vereins ist dessen Vermögen mit Zustimmung des

 

Finanzamtes treuhänderich auf die örtliche Gemeindeverwaltung zu übertragen mit der Auflage, es so lange zu verwalten, bis es für die in der Satzung bestimmten Zwecke wiederverwendet werden kann.

 

Dasselbe gilt bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.

 

 

 

Vorstehende Satzungsänderung wurde auf der Jahreshauptversammlung am  04/ 2025

 

beschlossen.

 

 

 

Eppenrod den .April 2025                   gez. Unterschriften im Original

 

 

 

1,) Gerhard Kasper

 

2.) Silke Schultrich

 

3.) Kurt Zentgraf

 

4.) Francois Schultrich

 

5.) Simone Roth

 

6.) Edeltrud Roth